Der Verein führt den Namen Obst und Gartenbauverein Kleinsteinbach e.V.
Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Der Verein hat seinen Sitz in Pfinztal / Ortsteil Kleinsteinbach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues im Sinne eines praktischen Umwelt- und Landschaftschutzes; dabei soll auch zur allgemeinen Ortsbildverschönerung beigetragen werden.
Durch fachliche Hilfestellung und Beratung unterstützt der Verein seine Mitglieder und die interessierten Bürger in der Durchführung ihrer Pläne zur Gestaltung und Pflege von Obst- und Gartenanlagen. Der erwerbsmäßige Anbau soll nicht gefördert werden.
Die Zwecke des Vereins werden unter Förderung des Gemeinschaftsgedankens insbesondere verwirklicht durch:
Die Organisation und Durführung von Fachvorträgen, Lehrgängen, Schnittkursen, Blumenschmuckwettbewerben.
Die Teilnahme an und die Unterstützung von zweckorientierten Fachveranstaltungen.
Die Beratung der Vereinsmitglieder.
Die Bereithaltung von zweckbestimmten Maschinen und Geräten.
Die Durchführung von geselligen Veranstaltungen, Lehrfahrten und Besichtigungen.
Die Förderung von zweckbestimmten Aktivitäten anderer Vereine, der Gemeinde Pfinztal, des Bezirksvereins und des Landesvereins.
1. Der Verein ist Mitglied im Bezirks– Obst– Wein - Gartenbauverein Pfinztal.
2. Der Verein verfolgt gemäß §2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand des Vereins. Die Aufnahme ist von der Zustimmung des Vorstandes abhängig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Vereinssatzung zuwider gehandelt wird.
Der beabsichtigte Ausschluss ist dem Mitglied vorab unter Bekanntgabe eines Anhöhrungstermins vor dem Vorstand mitzuteilen.
Der endgültige Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
Für die versagte Aufnahme und den Ausschluss aus dem Verein ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Die Mitglieder sind zur Zahlung jährlicher Beiträge verpflichtet.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfinztal gilt als ordnungsgemäß.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie beschließt über:
- die Niederschrift der letzen Mitgliederversammlung,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes,
- Anträge, die vom Vorstand oder einzelner Mitglieder eingebracht werden,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, eine Stimmrechtsvertretung ist unzulässig.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Ist die zur Vereinsauflösung erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen; für den Auflösungsbeschluss ist dann die Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand besteht aus 12 Personen:
- den 3 gleichberechtigten Vorsitzenden
- den 2 gleichberechtigten Schriftführer
- dem Kassier
und 6 Beisitzern;
aus dem Kreis der Beisitzer sind zwei Fachwarte zu benennen.
Der Vorstand kann besonders verdiente ehemalige Vorstandmitglieder zu Ehrenvorständen ernennen. Ehrenvorstände sind beratende Mitglieder des Vorstands; sie haben kein Stimmrecht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten die 3 Vorsitzende den Verein ( § 26 BGB ). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
4.1 Er ist dafür verantwortlich, dass die Zwecke des Vereins satzungsgemäß erfüllt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
4.2 Er stellt die vom Kassenwart aufgestellte Jahresrechnung fest.
4.3 Er beschließt über die Übernahme neuer Aufgaben im Sinne der §2 und §3.
5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Vorstandsvorsitzenden leiten den Verein und führen die laufenden Geschäfte. Entscheidungen von besonderer finanzieller Bedeutung sind vom Vorstand zu treffen. Die Vorsitzenden erstellen jährlich zur Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht.
Der Kassenwart hat die Kasse zu verwalten, insbesondere den Eingang der Mitgliederbeiträge zu überwachen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten.
Die Vorstandsvorsitzenden sind gegenüber dem Kassenwart weisungsbefugt.
Der Kassenwart hat unverzüglich nach Ablauf des Rechnungsjahrs (Einnahmen sowie Ausgabenrechnung) zu erstellen; diese ist vom Vorstand festzustellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Die Jahresrechnung ist durch zwei von den Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Prüfer haben einen Prüfbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen und dieser eine Beschlussempfehlung zur Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes zu unterbreiten.
Die Satzung wurde am 29. September 1989 unter dem Aktenzeichen VR Nr. 333 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe – Durlach eingetragen.